Den Vereinen wie auch den Spielern ist damit sowohl im arbeitsrechtlichen wie im theologisch rechtlichen Sinne Rechtssicherheit´ verschafft worden.
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD), die Deutsche Fußball Liga (DFL), der Deutsche Fußball-Bund (DFB) und Fußball-Zweitligist FSV Frankfurt haben Maßnahmen getroffen, um entstandene Unstimmigkeiten zwischen muslimischen Profifußballern und ihren Vereinen in Bezug auf das Fasten im Monat Ramadan in Verbindung mit ihrer Berufsausübung künftig zu verhindern.
Der ZMD bot Vertrauensgespräche mit betroffenen Spielern, Vereinsverantwortlichen und führenden Funktionären von DFB und DFL sowie des FSV Frankfurt an, die dann schließlich zu einer gemeinsamen Stellungnahme bei einem Treffen in der DFL-Zentrale führten.
Darin sagte der ZMD unter anderem auch die Einholung theologischer Rechtsgutachten zu. Angerufen hat der ZMD neben seinen eigenen religiösen Gutachterrat die Al-Azhar (Kairo/Ägypten), eine der führenden Autoritäten des Islams, und den Europäischen Fetwa-Rat (European Council for Fatwa and Research, ECFR).
Die Gelehrten der Al-Azhar kamen zu dem Schluss: „Der Arbeitsvertrag zwischen dem Spieler und dem Verein zwingt den Spieler zu einer bestimmten Leistung, und wenn diese Arbeit, laut Vertrag, (nicht für Amateur- und Hobbyfußball) seine einzige Einkommensquelle ist und wenn er im Monat Ramadan die Fußballspiele bestreiten muss und das Fasten Einfluss auf seine Leistung hat, dann darf er das Fasten brechen.“
Aufgrund dieser eindeutigen Aussage verzichtete der Europäische Fetwa-Rat auf ein weiteres theologisches Gutachten und schloss sich dieser Meinung an, zumal die El-Azhar darin beispielhaft ausführte, dass man bei allen Rechtsschulen des Islam zum gleichen oder ähnlichen Schluss gelangen kann.
„Den Vereinen wie auch den Spielern ist damit sowohl im arbeitsrechtlichen wie im theologisch rechtlichen Sinne ´Rechtssicherheit´ verschafft worden“, kommentierten einvernehmlich ZMD-Generalsekretär Aiman Mazyek und Christian Seifert dieses Gutachten. Der DFL-Geschäftsführer sagte zu, dieses Ergebnis an Spieler und Vereine in der Bundesliga mehrsprachig als Handreichung weiterzugeben.
„Dieses Gutachten, welches der Zentralrat im vollem Unfang mitträgt, erlaubt den muslimischen Profifußballern nun, ohne falsche Schuldgefühle sowohl ihren Beruf, als auch ihren religiösen Pflichten nachzugehen“, sagte Aiman Mazyek. „Einmal mehr wird entgegen manchem Vorurteil deutlich: Glaube und Beruf können sich einander bedingen und stehen nicht im Konflikt zueinander. Der muslimische Profi kann die Fastentage in der spielfreien Zeit nachholen und erweist somit Gott und dem heiligen Monat Ramadan weiterhin die Ehre und den Respekt.“
In der ZMD-Stellungnahme heißt es weiter: „Die Gesunderhaltung des Körpers spielt eine tragende Rolle im Islam und geht soweit, dass gottesdienstliche Pflichten im Islam Einschränkungen unterliegen, soweit der Körper dadurch Schaden nehmen könnte. Da der Profifußball-Beruf der existentiellen Absicherung der Familie dient, gelten hier für den Muslim wie bei anderen Berufen, wo körperliche Schwerstarbeit verlangt wird, Erleichterungen und Ausnahmeregelungen.“
Der ZMD bot Vertrauensgespräche mit betroffenen Spielern, Vereinsverantwortlichen und führenden Funktionären von DFB und DFL sowie des FSV Frankfurt an, die dann schließlich zu einer gemeinsamen Stellungnahme bei einem Treffen in der DFL-Zentrale führten.
Darin sagte der ZMD unter anderem auch die Einholung theologischer Rechtsgutachten zu. Angerufen hat der ZMD neben seinen eigenen religiösen Gutachterrat die Al-Azhar (Kairo/Ägypten), eine der führenden Autoritäten des Islams, und den Europäischen Fetwa-Rat (European Council for Fatwa and Research, ECFR).
Die Gelehrten der Al-Azhar kamen zu dem Schluss: „Der Arbeitsvertrag zwischen dem Spieler und dem Verein zwingt den Spieler zu einer bestimmten Leistung, und wenn diese Arbeit, laut Vertrag, (nicht für Amateur- und Hobbyfußball) seine einzige Einkommensquelle ist und wenn er im Monat Ramadan die Fußballspiele bestreiten muss und das Fasten Einfluss auf seine Leistung hat, dann darf er das Fasten brechen.“
Aufgrund dieser eindeutigen Aussage verzichtete der Europäische Fetwa-Rat auf ein weiteres theologisches Gutachten und schloss sich dieser Meinung an, zumal die El-Azhar darin beispielhaft ausführte, dass man bei allen Rechtsschulen des Islam zum gleichen oder ähnlichen Schluss gelangen kann.
„Den Vereinen wie auch den Spielern ist damit sowohl im arbeitsrechtlichen wie im theologisch rechtlichen Sinne ´Rechtssicherheit´ verschafft worden“, kommentierten einvernehmlich ZMD-Generalsekretär Aiman Mazyek und Christian Seifert dieses Gutachten. Der DFL-Geschäftsführer sagte zu, dieses Ergebnis an Spieler und Vereine in der Bundesliga mehrsprachig als Handreichung weiterzugeben.
„Dieses Gutachten, welches der Zentralrat im vollem Unfang mitträgt, erlaubt den muslimischen Profifußballern nun, ohne falsche Schuldgefühle sowohl ihren Beruf, als auch ihren religiösen Pflichten nachzugehen“, sagte Aiman Mazyek. „Einmal mehr wird entgegen manchem Vorurteil deutlich: Glaube und Beruf können sich einander bedingen und stehen nicht im Konflikt zueinander. Der muslimische Profi kann die Fastentage in der spielfreien Zeit nachholen und erweist somit Gott und dem heiligen Monat Ramadan weiterhin die Ehre und den Respekt.“
In der ZMD-Stellungnahme heißt es weiter: „Die Gesunderhaltung des Körpers spielt eine tragende Rolle im Islam und geht soweit, dass gottesdienstliche Pflichten im Islam Einschränkungen unterliegen, soweit der Körper dadurch Schaden nehmen könnte. Da der Profifußball-Beruf der existentiellen Absicherung der Familie dient, gelten hier für den Muslim wie bei anderen Berufen, wo körperliche Schwerstarbeit verlangt wird, Erleichterungen und Ausnahmeregelungen.“
